Bei Wiederaufnahme ihrer vollen Erwerbs- tätigkeit wird die Klägerin schliesslich bezüglich der Vorsorge der zweiten Säule (BVG) eine Beitragslücke von 17 Jahren aufweisen. Ein Einkauf, der diesen Mangel beheben würde, dürfte für die dann vierzigjährige Klägerin nicht in Frage kommen, da das hierfür erforderliche Eintrittsgeld mehr als ein volles Jahresgehalt ausmachen dürfte (vgl. hierzu R. Vetterli, Über den praktischen Umgang mit Scheidungsrenten, in AJP 7/94 S. 937).