28 ausreichen, um ihren absoluten Notbedarf zu decken. Ein Überschuss, den sie für den Vorsorgefall verwenden könnte, indem sie sich beispielsweise frei- willig versichert (Art. 4 BVG), verbleibt nicht. Diese Mängel in der Vorsorge wiegen umso schwerwiegender, als der Klägerin weder aus Eigengut noch aus Errungenschaft irgendwelche Mittel, auf welche sie im Vorsorgefall zurück- greifen könnte, verblieben sind. Bei Wiederaufnahme ihrer vollen Erwerbs- tätigkeit wird die Klägerin schliesslich bezüglich der Vorsorge der zweiten Säule (BVG) eine Beitragslücke von 17 Jahren aufweisen.