Unterbruch netto Fr. 1500.- verdienen kann, entspricht einer recht optimisti- schen Einschätzung. Dennoch erreicht die Klägerin bei einem 27 Nettoeinkom- men von Fr. 1500.-, was einem Bruttoeinkommen von ca. Fr. 1620.- (gesetz- liche Abzüge von 8 %) entspricht, auch nicht den massgebenden Mindest- lohn gemäss Art. 8 BVG, so dass sie kein Anrecht auf ein Versicherungsobli- gatorium hat. Umso mehr gilt zu bedenken, dass die Mittel der Klägerin auch unter Einschluss der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente höchstens