Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der zeitweilige Nebenverdienst der Klägerin, welcher ihr offenbar Fr. 250.- monatlich einbrachte, hätte ihr solches auch nur im Ansatz ermög- licht. Aufgrund der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente von Fr. 300.- wird sich daran in den nächsten sieben Jahren, bis die Klägerin in der Lage sein wird, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nichts ändern. Der Bedarfsrechnung lässt sich klar entnehmen, dass kein Betrag für die Vorsorge mitberücksichtigt wurde. Dass die Klägerin als Charcuterieverkäuferin im Rahmen einer fünzigprozentigen Arbeitstätigkeit nach mehr als 12 Jahren Unterbruch netto Fr.