Seitens der Klägerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Betrag von Fr. 300.- selbst unter der An- nahme, sie könne Fr. 1500.- pro Monat verdienen, nicht einmal ihren Notbe- darf decke. Dabei sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sie in sozialver- sicherungsrechtlicher Hinsicht ein Manko aufweise. Dieser Einwand erweist sich als berechtigt. Wie bereits dargelegt wurde, sind für den Anspruch nach Art. 152 ZGB nicht nur die gegenwärti- gen, sondern auch die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bedeutsam. Die heute 33jährige Klägerin ist nach ihrer Ehescheidung bezüg- lich ihrer Alters- und Invalidenvorsorge nun offenkundig schlecht gestellt.