Das Nettoeinkommen des Beklagten wurde nach Abzug der gesetzlichen Abzüge und der Kinderzulagen - mit Fr. 3552.60 berücksichtigt. Mit dem Hinweis, dass dem Rentenpflichtigen das Existenz- minimum zu belassen sei, sprach die Vorinstanz der Klägerin eine monatliche Bedürftigkeitsrente von Fr. 300.- zu. Dass die der Rentenberechnung zu- grundegelegten Werte auf falschen Annahmen beruhten, wurde weder von der Klägerin noch vom Beklagten geltend gemacht. Seitens der Klägerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Betrag von Fr. 300.- selbst unter der An- nahme, sie könne Fr. 1500.- pro Monat verdienen, nicht einmal ihren Notbe- darf decke.