26 Falle der Klägerin berücksichtigte sie dabei einen Grundbedarf von Fr. 1010.-, Mietkosten von Fr. 1050.-, Krankenkassenbeiträge von Fr. 150.-, Versicherungskosten von Fr. 60.- und Steuern von Fr. 150.-. Auf der Ein- kommensseite ging die Vorinstanz davon aus, dass die Klägerin, gelernte Charcuterieverkäuferin, in der Lage sei, einer halbtägigen Beschäftigung nachzugehen und so Fr. 1500.- zu verdienen. Im weiteren wurden ihr Fr. 700.- als Hausführungsanteil angerechnet, so dass ein Nettoeinkommen von Fr. 2200.- resultierte. Das Nettoeinkommen des Beklagten wurde nach Abzug der gesetzlichen Abzüge und der Kinderzulagen - mit Fr. 3552.60 berücksichtigt.