Im Hinblick auf die übri- gen Zerrüttungsfaktoren darf das Verschulden der Klägerin am Scheitern der Ehe als leicht bezeichnet werden. Entsprechend hat die Klägerin, sofern die übrigen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, vollen Anspruch 25 auf eine Leistung gemäss Art. 152 ZGB. 4. a) Die Vorinstanz errechnete für die Klägerin einen erweiterten Notbedarf von Fr. 2904.-, für den Kläger einen solchen von Fr. 2712.-. Im