Ausge- wiesen ist denn auch, dass die Klägerin im Jahre 1992 aufgrund ihrer Ehe- probleme unter Depressionen litt und sich deswegen psychiatrisch behan- deln liess. Die Ehe der Parteien war demnach im Jahre 1994, als die Span- nungen eskalierten, bereits unheilbar zerrüttet, weshalb weder das damalige Verhalten der Klägerin noch jenes des Beklagten noch als kausale Ursache für das Scheitern der Ehe bezeichnet werden kann. Im Hinblick auf die übri- gen Zerrüttungsfaktoren darf das Verschulden der Klägerin am Scheitern der Ehe als leicht bezeichnet werden.