Nach Ansicht des vorgenannten Arztes hat die Klägerin ihrem Mann eine bereits im Jahre 1985 begangene Tätlichkeit nie verziehen. Mehr- fach habe sich die Klägerin dahingehend geäussert, dass sie nur aus einer finanziellen Notwendigkeit heraus und im Wohle der Kinder an der Ehe fest- halte. Als Arzt habe er ihr seit 1992 mehrfach zur Scheidung geraten. Ausge- wiesen ist denn auch, dass die Klägerin im Jahre 1992 aufgrund ihrer Ehe- probleme unter Depressionen litt und sich deswegen psychiatrisch behan- deln liess.