Einfluss auf das Scheitern der Ehe der Parteien hatte auch der von der Vorinstanz nicht weiter erwähnte Alko- holkonsum des Beklagten. Dass er sich unter Alkoholeinfluss unbeherrscht verhalten konnte, seine Ehefrau auch geschlagen hat und dies nicht erst im Jahre 1994, als die Auseinandersetzungen unerträglich wurden, ist durch das Beweisergebnis, namentlich durch die Aussage von Dr. med. Urs Näf, klar erwiesen. Nach Ansicht des vorgenannten Arztes hat die Klägerin ihrem Mann eine bereits im Jahre 1985 begangene Tätlichkeit nie verziehen.