Nicht zu übersehen ist, dass in erster Linie objektive Gründe zum Scheitern der Ehe geführt haben. Die unterschiedlichen, ja gegensätzlichen Charaktere der Parteien wurden in den Prozesschriften eingehend dargelegt. Die Klägerin darf fraglos als le- benslustige, aufgestellte, die Gesellschaft suchende Person bezeichnet wer- den. Demgegenüber schätzt der Beklagte das eher zurückgezogene, häusli- che Leben. Diese Charakterunverträglichkeit verunmöglichte es den Par- teien letztlich, einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer gedeihli- chen Ehegemeinschaft und der individuellen Selbstentfaltung zu finden.