24 übrigen Zerrüttungsfaktoren als leicht anzusehen, so können Leistungen zu- gesprochen werden. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens des Ansprechers kommt es nicht auf das Verhältnis der Schwere beidseitiger Ver- fehlungen an; es ist also in diesem Sinn keine Kompensation vorzunehmen (BGE 103 II 69). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bei der Frage, ob die Klägerin gestützt auf Art. 152 Anrecht auf eine Bedürftigkeitsrente hat, zu Recht ein leistungsausschliessendes Verschulden verneint. Nicht zu übersehen ist, dass in erster Linie objektive Gründe zum Scheitern der Ehe geführt haben.