Soweit der Be- klagte damit auch die Schuldlosigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit Art. 152 ZGB in Frage stellen sollte, ist sein Einwand nicht gerechtfertigt. Ehewidrigkeiten des Ansprechers, 23 welche die Zerrüttung mitverursacht ha- ben, sind zwar sowohl für die Ansprüche nach Art. 151 wie nach Art. 152 ZGB von Belang. Sie schliessen beide Ansprüche aus, wenn das Selbstver- schulden als schwer zu qualifizieren ist. Ist es dagegen im Hinblick auf die