Diesen Entscheid hat der Beklagte nicht angefochten und in seiner Berufungsantwort zudem auf irgendwelche Einwände gegen die Zusprechung einer Bedürftigkeitsrente ver- zichtet. Daraus lässt sich schliessen, der Beklagte habe somit das Anrecht der Klägerin auf eine Rente gestützt auf Art. 152 ZGB zumindest dem Grund- satze nach und in der genannten Höhe anerkannt. Allerdings macht der Be- klagte im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu Art. 151 ZGB dann doch wiederum geltend, von einer Schuldlosigkeit der Klägerin im Sinne der genannten Bestimmung könne nicht gesprochen werden. Soweit der Be- klagte damit auch die Schuldlosigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit Art.