ZGB verneinte und dieser Ent- scheid nicht Gegenstand der Berufung ist, spielt insofern keine Rolle. Ausgehend von der Feststellung, nebst den ungefähr gleich zu gewichtenden Verschuldensmomenten beider Ehegatten hätten auch objektive Gründe zur Zerrüttung der Ehe geführt, sprach die Vorinstanz der Klägerin eine bis zum Eintritt des sechzehnten Lebensjahres der Tochter befristete Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB zu. Diesen Entscheid hat der Beklagte nicht angefochten und in seiner Berufungsantwort zudem auf irgendwelche Einwände gegen die Zusprechung einer Bedürftigkeitsrente ver- zichtet.