verbunden ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Überweisung eines Anteils hat. 3. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Überweisung allein auf Art. 152 ZGB, indem sie für den Vorsorgefall eine Bedürftigkeit geltend macht. Dass die Vorinstanz, wie der Beklagte ausführt, den Anspruch auf Zusprechung einer Rente gestützt auf Art. 151 ZGB verneinte und dieser Ent- scheid nicht Gegenstand der Berufung ist, spielt insofern keine Rolle.