Aus dem Zusammenhang wird demnach klar, dass die Klägerin mit ihrem nachträglichen Begehren ihr ursprüngliches Rechtsbegehren nicht erweitern wollte und dies im übrigen - wie dargelegt wurde - von Gesetzes wegen auch gar nicht konnte. Nur deshalb, weil sie in ihrem Begehren die Übertragung des Vorsorgeanteils in Ergänzung ihrer Rentenforderung ver- langte, von einer Weiterung zu sprechen und auf das Begehren nicht einzu- treten, liefe auf eine überspitzt formalistische Betrachtung hinaus und lässt sich deshalb auch nicht rechtfertigen. Steht demnach fest, dass mit dem Begehren um Überweisung eines Teils der Austrittsleistung grundsätzlich keine Klageänderung