Wie dem vorin- stanzlichen Urteil (S. 7 f.) zu entnehmen ist, wies sie darauf hin, dass die Übertragung des Vorsorgeanteils im Rahmen der Festsetzung der Frauen- rente insofern zu berücksichtigen sei, als die unbefristet geltend gemachte Rente nach Eintritt des Pensionierungsalters der Klägerin entsprechend zu kürzen sei. Aus dem Zusammenhang wird demnach klar, dass die Klägerin mit ihrem nachträglichen Begehren ihr ursprüngliches Rechtsbegehren nicht erweitern wollte und dies im übrigen - wie dargelegt wurde - von Gesetzes wegen auch gar nicht konnte.