22 FZG die Übertragung der Austrittsleistung in Anrechnung der schei- dungsrechtlichen Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, zu erfolgen habe. Kann - wie auch der Botschaft (S. 599) zu entnehmen ist - die Über- tragung der Vorsorgeleistung von Gesetzes wegen nur dazu dienen, eine im Rahmen von Art. 151 ZGB festzusetzende Entschädigung oder einen 21 Un- terhaltsanspruch nach Art. 152 ZGB zu begleichen, soweit mit ihnen der An- spruch auf Vorsorge sichergestellt wird, so wird das ursprünglich gestellte Rentenbegehren auch nicht erweitert. Dass die Klägerin die gesetzlich vor-