Es trifft wohl zu, dass die Klägerin in ih- rer Replik die Übertragung eines Teils der Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich in Ergänzung ihres ursprünglichen Rechtsbegehrens verlangte. Für den In- halt eines Rechtsbegehrens ist aber nicht allein dessen Wortlaut, sondern auch der Wille der Partei, wie er in den Prozesseingaben zum Ausdruck kommt, massgebend (vgl. PKG 1988 4 20). Die Klägerin wies nun bereits in ihren Ausführungen in der Replik darauf hin, dass gemäss Wortlaut von Art. 22 FZG die Übertragung der Austrittsleistung in Anrechnung der schei- dungsrechtlichen Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, zu erfolgen habe.