Namentlich dort aber, wo die finanziellen Ver- hältnisse eine Rente in genügender Höhe nicht zulassen, muss der Schei- dungsrichter von Art. 22 FZG Gebrauch machen und einen Teil der Aus- trittsleistung des einen Ehegatten der Vorsorgeeinrichtung des anderen übertragen (BGE 121II297). Auch von einer Erweiterung der ursprünglich anbegehrten Rechtsfolge kann nicht gesprochen werden. Es trifft wohl zu, dass die Klägerin in ih- rer Replik die Übertragung eines Teils der Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich in Ergänzung ihres ursprünglichen Rechtsbegehrens verlangte.