dass Art. 22 FZG zwar nur festhält, der Richter könne eine solche Überweisung anordnen. Es steht aber keineswegs im Belieben des Scheidungsrichters, ob er von der Möglich- keit der Überweisung eines Teils der Austrittsleistung Gebrauch machen will oder nicht. Kommt der Richter zum Schluss, dass ein Anrecht auf Vorsorge- schutz besteht, so kann er den Ausgleich zwar weiterhin über eine entspre- chende Rente sicherstellen. Namentlich dort aber, wo die finanziellen Ver- hältnisse eine Rente in genügender Höhe nicht zulassen, muss der Schei- dungsrichter von Art.