152 ZGB zu begleichen ist oder aber die kon- kreten Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen, den auf die Vorsorge ent- fallenden Anteil anrechnungsweise durch Überweisung eines Teils der Aus- trittsleistung abzugelten. Somit kann aber auch nicht gesagt werden, der nachträglich gestellte Antrag auf Übertragung eines Anteils der Vorsorgelei- stung führe zur inhaltlichen Abänderung eines ursprünglichen Rentenbegehrens gemäss Art. 151 oder 152 ZGB oder zur Änderung des Klagegrun- des. Das Begehren versteht sich lediglich als ein nachträglich eingebrachter Vorschlag, wie der auf die Vorsorge entfallende Anteil der Rente vom Pflich- tigen zu finanzieren ist. Dabei gilt darauf hinzuweisen,