20 stung nach Art. 151 ZGB und Art. 152 ZGB zur Verfügung stehenden Mittel angehoben wurden (Botschaft, S. 599). Auch nach dem Inkrafttreten des FZG bleibt aber stets zu prüfen, ob in Bezug auf die Vorsorge ein Anspruch im Rahmen von Art. 151 und Art. 152 ZGB besteht. In einem zweiten Schritt ist abzuklären, ob dieser Anspruch direkt durch den Verpflichteten im Rah- men einer von Art. 151 ZGB festzusetzenden Entschädigung bzw. eines Un- terhaltsanspruchs nach Art. 152 ZGB zu begleichen ist oder aber die kon- kreten Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen, den auf die Vorsorge ent- fallenden Anteil anrechnungsweise durch Überweisung eines Teils der Aus- trittsleistung abzugelten.