Um diese letztlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des nicht erwerbstätigen Ehegatten zu beseitigen, wurde i m Sinne einer 19 Übergangslösung bis zur Revision des Scheidungsrechts, wel- che diesbezüglich eine noch weitergehende Verbesserung bringen sollte, mit Art. 22 Abs. 1 FZG das Abtretungsverbot von BVG-Geldern gelockert. Da- mit wurde erreicht, dass die für die Zusprechung einer ausreichenden Lei-