Die Tatsa- che, dass beispielsweise ein Ehegatte während der Ehe im Interesse der Fa- milie ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit und damit auf den Auf- bau einer eigenen beruflichen Vorsorge verzichtet hatte, wirkte sich in diesen Fällen zu dessen Nachteil aus. Um diese letztlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des nicht erwerbstätigen Ehegatten zu beseitigen, wurde i m Sinne einer 19 Übergangslösung bis zur Revision des Scheidungsrechts, wel- che diesbezüglich eine noch weitergehende Verbesserung bringen sollte, mit Art. 22 Abs. 1 FZG das Abtretungsverbot von BVG-Geldern gelockert.