151 und 152 ZGB konnte bis zum In- krafttreten des FZG in vielen Fällen nur ungenügend erfolgen. Namentlich konnte eine Berücksichtigung daran scheitern, dass der verpflichtete Ehe- gatte nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, um eine Rente, welche auch die Vorsorge des berechtigten Ehegatten abdeckt, auszurichten. Die Tatsa- che, dass beispielsweise ein Ehegatte während der Ehe im Interesse der Fa- milie ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit und damit auf den Auf- bau einer eigenen beruflichen Vorsorge verzichtet hatte, wirkte sich in diesen Fällen zu dessen Nachteil aus.