Diese Beeinträchtigung kann zu einer Bedürftigkeit im Alter oder im Invaliditätsfall führen. Der Ehegatte kann deshalb auch ver- langen, dass der Vorsorgeverlust durch einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in Form einer Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 ZGB ausgeglichen oder gemildert wird (Hinderling/Steck, S. 321; BGE 121II297 ff.). Der Anspruch auf eine angemessene Vorsorge und namentlich eine Berücksichtigung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeleistungen der zweiten Säule im Rahmen von Art. 151 und 152 ZGB konnte bis zum In- krafttreten des FZG in vielen Fällen nur ungenügend erfolgen.