Auszugehen ist davon, dass die Ehegatten während ihrer Ehe gemein- sam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt sorgen. Dieser umfasst auch eine angemessene Alters-, Invaliden- und Hinterlasse- nenvorsorge (Hinderling/Steck, Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 320). Die Ehescheidung führt praktisch in den meisten Fällen dazu, dass die Altersund Invalidenvorsorge mindestens eines der Ehegatten beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung kann zu einer Bedürftigkeit im Alter oder im Invaliditätsfall führen.