Einigkeit besteht darüber, dass Art. 22 FZG keinen Anspruch aus Gü- terrecht darstellt. Eine Übertragung im Sinne von Art. 22 FZG kann nur auf- grund eines Entschädigungs-, Genugtuungs- oder Unterhaltsanspruchs und damit nur im Rahmen einer Leistung gemäss Art. 151 f. ZGB erfolgen. Ent- gegen der Ansicht des Beklagten beschränkt sich die Anwendbarkeit von Art. 22 FZG aber nicht allein auf einen Abgeltungsanspruch nach Art. 151 ZGB. Auszugehen ist davon, dass die Ehegatten während ihrer Ehe gemein- sam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt sorgen.