18 nachträglich gestelltes Begehren nicht an Stelle ihres ursprünglichen Begeh- rens einbrachte. c) Mit der Möglichkeit der Übertragung eines Teils der Austrittslei- stung wurde, wie der Botschaft zum FZG (BBI 1992 III533, Ziff. 635.3.) ent- nommen werden kann, kein neuer materiellrechtlicher Anspruch bei der Ehescheidung geschaffen, sondern lediglich das Abtretungsverbot für die Anwartschaften in der zweiten Säule zugunsten von geschiedenen Ehegatten gelockert (R. Reusser, Die Vorsorge für die geschiedene Ehefrau unter be- sonderer Berücksichtigung von Art. 22 des neuen FZG, in: AJP 12/94, S. 1513). Einigkeit besteht darüber, dass Art.