die Parteien zu Recht geltend machen, allein entscheidend, in welchem Verhältnis der nachträglich geltend gemachte Anspruch zu den ursprünglich geforderten Rentenleistungen steht. Von einer 17 Klageänderung wäre dann auszugehen, wenn mit dem Begehren um Übertragung der Vorsorgeleistung das Renten- begehren quantitativ erweitert oder aber ein zusätzlicher Streitgegenstand eingebracht wurde. Von vornherein nicht gesprochen werden kann hingegen von einem Ersetzen der ursprünglichen Rechtsfolge, da die Klägerin ihr