Gemäss Art. 22 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZG) kann das Gericht bei Ehescheidung be- stimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern über- tragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicher- stellen, angerechnet wird.