In jedem Fall unzulässig ist es, die bisherige Rechtsfolge zu er- weitern oder einen zusätzlichen Streitgegenstand einzubringen (Soliva, a.a.O., S. 31). Keine Klageänderung liegt hingegen dann vor, wenn das Rechtsbegehren lediglich eingeschränkt wird oder der Kläger dazu übergeht, das Rechtsbegehren aus einem anderen Lebensvorgang herzuleiten, mithin den Klagegrund zu ändern (vgl. M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 235). b) Gemäss Art.