Mit dem Rechtsbegehren wird der Gegenstand und Umfang des Streites definitiv fixiert. Dem Kläger ist es ab diesem Zeitpunkt verwehrt, eine Klageänderung vorzunehmen, indem er den Streitgegenstand inhaltlich abändert (Thomas Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem Zivilpro- zessrecht, Diss. Zürich 1992, S. 24). Eine unzulässige inhaltliche Abänderung kann dann vorliegen, wenn die ursprüngliche Rechtsfolge durch eine andere ersetzt wird. In jedem Fall unzulässig ist es, die bisherige Rechtsfolge zu er- weitern oder einen zusätzlichen Streitgegenstand einzubringen (Soliva, a.a.O., S. 31).