Im Kanton Graubünden wird eine Klage, sofern wie im vorliegen- den Fall ein Sühneverfahren vorgesehen ist, mit der Anmeldung beim Ver- mittler rechtshängig (Art. 50 ZPO). Für die Anmeldung der Klage genügt die genaue Bezeichnung der Parteien, ihrer allfälliger Vertreter sowie eine allge- meine Umschreibung des Streitgegenstandes (Art. 64 ZPO). Spätestens an- lässlich der Vermittlungsverhandlung hat der Kläger seine Ansprüche münd- lich zu begründen und sein formuliertes, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Mit dem Rechtsbegehren wird der Gegenstand und Umfang des Streites definitiv fixiert.