16 bei nicht um eine Erweiterung, sondern lediglich um eine Modifizierung ihres Rentenbegehrens gemäss Leitschein und Prozesseingabe. Die Vorin- stanz kam demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Beklagten zum Schluss, dass mit dem Antrag der Klägerin in der Replik eine unerlaubte Kla- geänderung verbunden sei, und trat auf das Begehren nicht ein. a) Im Kanton Graubünden wird eine Klage, sofern wie im vorliegen- den Fall ein Sühneverfahren vorgesehen ist, mit der Anmeldung beim Ver- mittler rechtshängig (Art. 50 ZPO).