Die Scheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer Zerrüttung (Art. 142 ZGB), die Zusprechung der elterlichen Gewalt über die beiden Kinder an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge des Beklag- ten an seine Kinder, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters, die Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzliche Kostenverteilung wur- den nicht angefochten. 2. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung stellte die Klägerin unter anderem das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine auf Art. 151 ZGB, allenfalls Art. 152 ZGB abgestützte Rente von Fr. 15 900.- zu be- zahlen.