152 ZGB), allenfalls Ziffer 7 (güterrechtliche Auseinandersetzung) des Dis- positivs des angefochtenen Urteils die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten gerichtlich anzuweisen sei, der Klägerin die Hälfte der Austrittsleistung, min- destens aber Fr. 12 000.- auf ein neu zu errichtendes Personalvorsorgekonto zu übertragen. Die Scheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer Zerrüttung (Art. 142 ZGB), die Zusprechung der elterlichen Gewalt über die beiden Kinder an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge des Beklag- ten an seine Kinder, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters, die Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzliche Kostenverteilung wur-