Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin wohl rechtzeitig ein Rentenbegehren gestellt hat. Da sie dieses aber erst anlässlich der Hauptverhandlung ziffernmässig ausformuliert hat, ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Rentenbegehren eingetreten. Ein Begehren «um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente» er- weist sich dabei als ungenügend. ZF 4/95 Urteil vom 14. März 1995 (Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche Be- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. September 1995 abge- wiesen.)