{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_3", "Checksum": "b591022f521fd86eda25f09954797f77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:59", "Checksum": "805baf68141d0178504e3983d5734061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 23\nlenden Vorsorgeschutz. Es gilt deshalb klarzustellen, dass Art. 22 FZG\nkei- neswegs - wie es etwa der Entwurf zum neuen Scheidungsrecht\nvorsieht - a priori einen Anspruch auf die hälftige Teilung des\nAustrittsleistung begrün- det. Wieviel von der während der Ehe\nerworbenen Austrittsleistung dem\nEhepartner des Versicherungsnehmers zugute kommen soll, bestimmt sich in\nBeachtung von Art. 152 ZGB allein nach der Bedürftigkeit des\nBerechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Es sind die\nvermögens-, einkom- mend- und vorsorgerechtlichen Verhältnisse beider\nEhegatten zu beachten. So führt die Übertragung eines Vorsorgeanteils\nletztlich auch zu einem redu- zierten Vorsorgeschutz des verpflichteten\nEhegatten. Davon können die Altersrente, die Witwenrente bzw. der Anspruch der geschiedenen Frau\nauf Hinterlassenenleistung, die Waisenrente und die Invalidenrente\nbetroffen sein. Zwischen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes beim\nverpflichteten Ehe- gatten und den Interessen des berechtigten Ehegatten\nan der Sicherstellung seiner Vorsorge ist ein Ausgleich zu finden.\nAngesichts der offenen Regelung\nvon Art. 22 FZG steht dem Scheidungsrichter dabei im Rahmen der zu\nbe- achtenden Faktoren ein recht weiter Ermessensspielraum zu.\nc) Um die Vorsorge der Berufungsklägerin einigermassen zu\ngewährleisten, wäre es sicherlich angezeigt, den zu überweisenden Betrag so\nhoch anzusetzen, dass sie sich mit ihrem Anteil im Rahmen der von ihr\nerwarteten Erwerbstätigkeit auf freiwilliger Basis in die vollen\nreglementarischen Lei- stungen einer Vorsorgeeinrichtung einkaufen\nkönnte (vgl. hierzu R. Reusser, 5.1515). Eine Verpflichtung in der Höhe\ndieser Einkaufssumme würde aller- dings die ausreichende Vorsorge des\nBerufungsbeklagten gefährden. Im vor- liegenden Fall erachtet es das\nGericht deshalb als gerechtfertigt, der Beru- fungsklägerin einen Anteil\nvon Fr. 10 000.- an der Austrittsleistung des Be- rufungsbeklagten\nzuzusprechen. Damit wird einerseits der durch die fehlen- den\nBeitragsjahre hervorgerufenen Bedürftigkeit der Berufungsklägerin\nausreichend Rechnung getragen, andererseits aber auch der\nVorsorgeschutz- des Berufungsbeklagten erhalten. So ist darauf\nhinzuweisen, dass der Beru- fungsbeklagte nach wie vor den\nobligatorischen Versicherungsschutz ge- niesst, von seinem Lohn\nmonatliche Beiträge von jeweils Fr. 187.- der ge- bundenen Vorsorge\nzukommen und ihm gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG möglich ist, sich auch\nnoch in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der übertragenen\nAustrittsleistung wieder einzukaufen. Die Berufung ist demnach\nteilweise gutzuheissen und Ziffer 5 des vorinstanzlichen\n24\nUrteilsdispositivs im Sinne der Erwägungen zu ergänzen.\n5. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG hat das Scheidungsgericht die\ngetrof- fene Regelung der Vorsorgeeinrichtung von Amtes wegen\nmitzuteilen. Nebst der Höhe der Austrittsleistung ist auch anzugeben,\nwelcher Vorsorgeeinrichtung der berechtigte Ehegatte angehört, damit eine Überweisung im\nSinne von Art. 3 Abs. 3 FZG problemlos möglich wird. Im vorliegenden\nFall ver-\n\n25\nfügt die Berufungsklägerin allerdings noch über keine eigene\nVorsorgeein- richtung, weshalb auch keine diesbezügliche Mitteilung\nerfolgen kann. Die Berufungsklägerin wird deshalb verpflichtet, sich\ndirekt mit der Vorsorge- einrichtung des Berufungsbeklagten - der BVG-\nSammelstiftung der Renten- anstalt - in Verbindung zu setzen und dieser\nmitzuteilen, in welcher gesetz- lich zulässigen Form sie den\nVorsorgeschutz gewährt haben will. Die Vor- sorgeeinrichtung des\nBerufungsbeklagten wiederum wird angewiesen, Fr. 10 000.- der\nAustrittsleistung des Berufungsbeklagten auf das Vorsorge- konto der\nKlägerin zu überweisen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der von\nder Berufungsklägerin gewählte Vorsorgeschutz einer der vom Ge- setz\n(Art. 10 FZV) vorgesehenen Formen entspricht.\nZF 58/95 Urteil vom 9. Oktober 1995\n\n4 - Vormundschaft; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden\n(Art. 361 Abs. 2 ZGB; Art. 42 EG zum ZGB). Art. 42 EG zum\nZGB beinhaltet - abgesehen von der dem Kantonsgericht\nzukommenden Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen - eine funktionelle und nicht eine sachliche Kompetenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsausschuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Aufsichtsbehörde.\n\n"}