{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_3", "Checksum": "b591022f521fd86eda25f09954797f77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:59", "Checksum": "805baf68141d0178504e3983d5734061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n28\nausreichen, um ihren absoluten Notbedarf zu decken. Ein Überschuss, den\nsie für den Vorsorgefall verwenden könnte, indem sie sich beispielsweise\nfrei- willig versichert (Art. 4 BVG), verbleibt nicht. Diese Mängel in der\nVorsorge wiegen umso schwerwiegender, als der Klägerin weder aus\nEigengut noch aus Errungenschaft irgendwelche Mittel, auf welche sie im\nVorsorgefall zurück- greifen könnte, verblieben sind. Bei\nWiederaufnahme ihrer vollen Erwerbs- tätigkeit wird die Klägerin\nschliesslich bezüglich der Vorsorge der zweiten Säule (BVG) eine\nBeitragslücke von 17 Jahren aufweisen. Ein Einkauf, der diesen Mangel\nbeheben würde, dürfte für die dann vierzigjährige Klägerin nicht in Frage\nkommen, da das hierfür erforderliche Eintrittsgeld mehr als ein volles\nJahresgehalt ausmachen dürfte (vgl. hierzu R. Vetterli, Über den\npraktischen Umgang mit Scheidungsrenten, in AJP 7/94 S. 937).\nZwar darf, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erwartet werden, dass die Klägerin dereinst, nachdem auch ihre jüngere Tochter\nkeiner dauernden Betreuung mehr bedarf, wieder einem vollen Erwerb\nnachgehen kann und so ihre wirtschaftliche Selbständigkeit\nwiedererlangt. Geht man aber davon aus, dass die Klägerin bei voller\nErwerbstätigkeit einen Lohn von Fr. 3000.- verdienen wird, ihr\nerweiterter Notbedarf aber bei Fr. 2904.- liegt, wird es ihr dennoch nicht\nmöglich sein, die verlorenen Beitragsjahre auszu- gleichen. Dies wird\nletztlich auch unter Berücksichtigung der ihr zustehen- den AHV Rente\nzu einem gegenüber dem zu erwartenden Erwerbseinkom- men deutlich\ngeringeren Renteneinkommen führen. Die Klägerin wird daher mit dem\nErreichen des AHV Alters bedürftig sein. Im Invaliditätsfall wäre die\nKlägerin schon zum heutigen Zeitpunkt völlig ungenügend abgesichert.\nInsofern erscheint es denn auch gerechtfertigt, der Klägerin im Rahmen\nder Bedürftigkeitsrente einen Beitrag zuzusprechen, welcher die Folgen\nder feh- lenden Vorsorge mildert. Eine Erhöhung der\nRentenverpflichtung scheitert aber bereits an der mangelnden\nLeistungsfähigkeit des Beklagten. Denn die- ser verfügt, wie die\nVorinstanz festgestellt hat, bereits bei der zugesproche- nen Rente von\nFr. 300.- kaum noch über das Existenzminimum. Unter die- sen\nUmständen erscheint es daher angezeigt, von der in Art. 22 FZG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und der Klägerin einen Teil\nder während der Ehe geäufneten Vorsorgeaustrittsleistung des\nBeklagten zu\nüberweisen.\nb) Gemäss Bestätigung der Rentenanstalt belief sich das\nFreizügig- keitsguthaben des Berufungsbeklagten per 16. Januar 1995\nauf Fr. 22 338.-. Dieser Betrag hat sich bis zur Scheidung der Ehe im\nApril 1995 nur noch un- wesentlich erhöht, weshalb auf die von der\n22\nBerufungsklägerin anbegehrte Einholung eines neueren\nVersicherungsnachweises verzichtet werden kann. Die Berufungsklägerin\nverlangt die Übertragung der Hälfte der Aus- trittsleistung, mindestens\naber den Betrag von Fr. 12 000.-. Sie begründet die Höhe der geltend\ngemachten Austrittsleistung jedoch lediglich mit dem feh-\n\n"}