{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_3", "Checksum": "b591022f521fd86eda25f09954797f77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:59", "Checksum": "805baf68141d0178504e3983d5734061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n26\nFalle der Klägerin berücksichtigte sie dabei einen Grundbedarf von\nFr. 1010.-, Mietkosten von Fr. 1050.-, Krankenkassenbeiträge von Fr.\n150.-, Versicherungskosten von Fr. 60.- und Steuern von Fr. 150.-. Auf\nder Ein- kommensseite ging die Vorinstanz davon aus, dass die\nKlägerin, gelernte Charcuterieverkäuferin, in der Lage sei, einer\nhalbtägigen Beschäftigung nachzugehen und so Fr. 1500.- zu\nverdienen. Im weiteren wurden ihr Fr. 700.- als Hausführungsanteil\nangerechnet, so dass ein Nettoeinkommen von Fr. 2200.- resultierte. Das\nNettoeinkommen des Beklagten wurde nach Abzug der gesetzlichen\nAbzüge und der Kinderzulagen - mit Fr. 3552.60 berücksichtigt. Mit\ndem Hinweis, dass dem Rentenpflichtigen das Existenz- minimum zu\nbelassen sei, sprach die Vorinstanz der Klägerin eine monatliche\nBedürftigkeitsrente von Fr. 300.- zu. Dass die der Rentenberechnung\nzu- grundegelegten Werte auf falschen Annahmen beruhten, wurde\nweder von der Klägerin noch vom Beklagten geltend gemacht. Seitens der\nKlägerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Betrag von Fr. 300.-\nselbst unter der An- nahme, sie könne Fr. 1500.- pro Monat verdienen,\nnicht einmal ihren Notbe- darf decke. Dabei sei auch nicht berücksichtigt\nworden, dass sie in sozialver- sicherungsrechtlicher Hinsicht ein Manko\naufweise.\nDieser Einwand erweist sich als berechtigt. Wie bereits\ndargelegt\nwurde, sind für den Anspruch nach Art. 152 ZGB nicht nur die\ngegenwärti- gen, sondern auch die zukünftigen wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Parteien bedeutsam. Die heute 33jährige Klägerin ist nach\nihrer Ehescheidung bezüg- lich ihrer Alters- und Invalidenvorsorge nun\noffenkundig schlecht gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass sie bereits im\nAlter von 21 Jahren heiratete und während der Ehe im Interesse der\nFamilie praktisch vollumfänglich auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet\nhatte, konnte sie sich in den 12 Ehejahren keine ausreichende berufliche\nVorsorge aufbauen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der zeitweilige\nNebenverdienst der Klägerin, welcher ihr offenbar Fr. 250.- monatlich\neinbrachte, hätte ihr solches auch nur im Ansatz ermög- licht. Aufgrund\nder von der Vorinstanz zugesprochenen Rente von Fr. 300.- wird sich\ndaran in den nächsten sieben Jahren, bis die Klägerin in der Lage sein\nwird, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nichts ändern. Der\nBedarfsrechnung lässt sich klar entnehmen, dass kein Betrag für die Vorsorge mitberücksichtigt wurde. Dass die Klägerin als\nCharcuterieverkäuferin\nim Rahmen einer fünzigprozentigen Arbeitstätigkeit nach mehr als 12\nJahren Unterbruch netto Fr. 1500.- verdienen kann, entspricht einer recht\noptimisti- schen Einschätzung. Dennoch erreicht die Klägerin bei einem\n27\nNettoeinkom- men von Fr. 1500.-, was einem Bruttoeinkommen von ca.\nFr. 1620.- (gesetz- liche Abzüge von 8 %) entspricht, auch nicht den\nmassgebenden Mindest- lohn gemäss Art. 8 BVG, so dass sie kein Anrecht\nauf ein Versicherungsobli- gatorium hat. Umso mehr gilt zu bedenken,\ndass die Mittel der Klägerin auch\nunter Einschluss der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente höchstens\n\n"}