{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_3", "Checksum": "b591022f521fd86eda25f09954797f77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:59", "Checksum": "805baf68141d0178504e3983d5734061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n24\nübrigen Zerrüttungsfaktoren als leicht anzusehen, so können Leistungen\nzu- gesprochen werden. Für die Beurteilung der Schwere des\nVerschuldens des Ansprechers kommt es nicht auf das Verhältnis der\nSchwere beidseitiger Ver- fehlungen an; es ist also in diesem Sinn keine\nKompensation vorzunehmen (BGE 103 II 69).\nIm vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bei der Frage, ob die Klägerin gestützt auf Art. 152 Anrecht auf eine Bedürftigkeitsrente hat, zu\nRecht ein leistungsausschliessendes Verschulden verneint. Nicht zu\nübersehen ist, dass in erster Linie objektive Gründe zum Scheitern der\nEhe geführt haben. Die unterschiedlichen, ja gegensätzlichen Charaktere\nder Parteien wurden in den Prozesschriften eingehend dargelegt. Die\nKlägerin darf fraglos als le- benslustige, aufgestellte, die Gesellschaft\nsuchende Person bezeichnet wer- den. Demgegenüber schätzt der\nBeklagte das eher zurückgezogene, häusli- che Leben. Diese\nCharakterunverträglichkeit verunmöglichte es den Par- teien letztlich,\neinen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer gedeihli- chen\nEhegemeinschaft und der individuellen Selbstentfaltung zu finden. Die\ndaraus resultierenden Eheprobleme wurden offenbar noch dadurch verschärft, dass die Parteien des öfteren finanzielle Probleme hatten und der\nBe- klagte der Klägerin in diesem Zusammenhang auch einen\nunsorgsamen Um- gang mit dem Geld vorwirft. Wesentlichen Einfluss auf\ndas Scheitern der Ehe der Parteien hatte auch der von der Vorinstanz\nnicht weiter erwähnte Alko- holkonsum des Beklagten. Dass er sich\nunter Alkoholeinfluss unbeherrscht verhalten konnte, seine Ehefrau\nauch geschlagen hat und dies nicht erst im Jahre 1994, als die\nAuseinandersetzungen unerträglich wurden, ist durch das\nBeweisergebnis, namentlich durch die Aussage von Dr. med. Urs Näf,\nklar erwiesen. Nach Ansicht des vorgenannten Arztes hat die Klägerin\nihrem Mann eine bereits im Jahre 1985 begangene Tätlichkeit nie\nverziehen. Mehr- fach habe sich die Klägerin dahingehend geäussert,\ndass sie nur aus einer finanziellen Notwendigkeit heraus und im Wohle\nder Kinder an der Ehe fest- halte. Als Arzt habe er ihr seit 1992 mehrfach\nzur Scheidung geraten. Ausge- wiesen ist denn auch, dass die Klägerin\nim Jahre 1992 aufgrund ihrer Ehe- probleme unter Depressionen litt\nund sich deswegen psychiatrisch behan- deln liess. Die Ehe der\nParteien war demnach im Jahre 1994, als die Span- nungen eskalierten,\nbereits unheilbar zerrüttet, weshalb weder das damalige Verhalten der\nKlägerin noch jenes des Beklagten noch als kausale Ursache für das\nScheitern der Ehe bezeichnet werden kann. Im Hinblick auf die übri- gen\nZerrüttungsfaktoren darf das Verschulden der Klägerin am Scheitern der\nEhe als leicht bezeichnet werden. Entsprechend hat die Klägerin, sofern\ndie übrigen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, vollen Anspruch\n25\nauf eine Leistung gemäss Art. 152 ZGB.\n4. a) Die Vorinstanz errechnete für die Klägerin einen erweiterten\nNotbedarf von Fr. 2904.-, für den Kläger einen solchen von Fr. 2712.-. Im\n\n"}