{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_3", "Checksum": "b591022f521fd86eda25f09954797f77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:59", "Checksum": "805baf68141d0178504e3983d5734061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n22\ngesehene Anrechnung beachtet haben wollte, stellte sie anlässlich der\nHaupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Glenner definitiv klar. Wie\ndem vorin- stanzlichen Urteil (S. 7 f.) zu entnehmen ist, wies sie darauf\nhin, dass die Übertragung des Vorsorgeanteils im Rahmen der\nFestsetzung der Frauen- rente insofern zu berücksichtigen sei, als die\nunbefristet geltend gemachte Rente nach Eintritt des\nPensionierungsalters der Klägerin entsprechend zu kürzen sei. Aus dem\nZusammenhang wird demnach klar, dass die Klägerin mit ihrem\nnachträglichen Begehren ihr ursprüngliches Rechtsbegehren nicht\nerweitern wollte und dies im übrigen - wie dargelegt wurde - von\nGesetzes wegen auch gar nicht konnte. Nur deshalb, weil sie in ihrem\nBegehren die Übertragung des Vorsorgeanteils in Ergänzung ihrer\nRentenforderung ver- langte, von einer Weiterung zu sprechen und auf\ndas Begehren nicht einzu- treten, liefe auf eine überspitzt formalistische\nBetrachtung hinaus und lässt sich deshalb auch nicht rechtfertigen.\nSteht demnach fest, dass mit dem Begehren um Überweisung\neines Teils der Austrittsleistung grundsätzlich keine Klageänderung\nverbunden ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Klägerin\neinen Anspruch auf Überweisung eines Anteils hat.\n3. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Überweisung allein\nauf Art. 152 ZGB, indem sie für den Vorsorgefall eine Bedürftigkeit\ngeltend macht. Dass die Vorinstanz, wie der Beklagte ausführt, den\nAnspruch auf Zusprechung einer Rente gestützt auf Art. 151 ZGB verneinte und dieser\nEnt- scheid nicht Gegenstand der Berufung ist, spielt insofern keine\nRolle.\nAusgehend von der Feststellung, nebst den ungefähr gleich zu gewichtenden Verschuldensmomenten beider Ehegatten hätten auch objektive\nGründe zur Zerrüttung der Ehe geführt, sprach die Vorinstanz der Klägerin\neine bis zum Eintritt des sechzehnten Lebensjahres der Tochter befristete\nBedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB zu. Diesen Entscheid hat der\nBeklagte nicht angefochten und in seiner Berufungsantwort zudem auf irgendwelche Einwände gegen die Zusprechung einer Bedürftigkeitsrente\nver- zichtet. Daraus lässt sich schliessen, der Beklagte habe somit das\nAnrecht der Klägerin auf eine Rente gestützt auf Art. 152 ZGB zumindest\ndem Grund- satze nach und in der genannten Höhe anerkannt. Allerdings\nmacht der Be- klagte im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu Art.\n151 ZGB dann doch wiederum geltend, von einer Schuldlosigkeit der\nKlägerin im Sinne der genannten Bestimmung könne nicht gesprochen\nwerden. Soweit der Be- klagte damit auch die Schuldlosigkeit der\nKlägerin im Zusammenhang mit Art. 152 ZGB in Frage stellen sollte, ist\nsein Einwand nicht gerechtfertigt. Ehewidrigkeiten des Ansprechers,\n23\nwelche die Zerrüttung mitverursacht ha- ben, sind zwar sowohl für die\nAnsprüche nach Art. 151 wie nach Art. 152 ZGB von Belang. Sie\nschliessen beide Ansprüche aus, wenn das Selbstver- schulden als schwer\nzu qualifizieren ist. Ist es dagegen im Hinblick auf die\n\n"}