{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_3", "Checksum": "b591022f521fd86eda25f09954797f77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:59", "Checksum": "805baf68141d0178504e3983d5734061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n20\nstung nach Art. 151 ZGB und Art. 152 ZGB zur Verfügung stehenden\nMittel angehoben wurden (Botschaft, S. 599). Auch nach dem\nInkrafttreten des FZG bleibt aber stets zu prüfen, ob in Bezug auf die\nVorsorge ein Anspruch im Rahmen von Art. 151 und Art. 152 ZGB\nbesteht. In einem zweiten Schritt ist abzuklären, ob dieser Anspruch direkt\ndurch den Verpflichteten im Rah- men einer von Art. 151 ZGB\nfestzusetzenden Entschädigung bzw. eines Un- terhaltsanspruchs nach Art.\n152 ZGB zu begleichen ist oder aber die kon- kreten Verhältnisse es\nangezeigt erscheinen lassen, den auf die Vorsorge ent- fallenden Anteil\nanrechnungsweise durch Überweisung eines Teils der Aus- trittsleistung\nabzugelten. Somit kann aber auch nicht gesagt werden, der nachträglich\ngestellte Antrag auf Übertragung eines Anteils der Vorsorgelei- stung\nführe zur inhaltlichen Abänderung eines ursprünglichen Rentenbegehrens gemäss Art. 151 oder 152 ZGB oder zur Änderung des\nKlagegrun- des. Das Begehren versteht sich lediglich als ein nachträglich\neingebrachter Vorschlag, wie der auf die Vorsorge entfallende Anteil der\nRente vom Pflich- tigen zu finanzieren ist. Dabei gilt darauf hinzuweisen,\ndass Art. 22 FZG zwar nur festhält, der Richter könne eine solche\nÜberweisung anordnen. Es steht aber keineswegs im Belieben des\nScheidungsrichters, ob er von der Möglich- keit der Überweisung eines\nTeils der Austrittsleistung Gebrauch machen will oder nicht. Kommt der\nRichter zum Schluss, dass ein Anrecht auf Vorsorge- schutz besteht, so\nkann er den Ausgleich zwar weiterhin über eine entspre- chende Rente\nsicherstellen. Namentlich dort aber, wo die finanziellen Ver- hältnisse eine\nRente in genügender Höhe nicht zulassen, muss der Schei- dungsrichter\nvon Art. 22 FZG Gebrauch machen und einen Teil der Aus- trittsleistung\ndes einen Ehegatten der Vorsorgeeinrichtung des anderen übertragen\n(BGE 121II297).\nAuch von einer Erweiterung der ursprünglich anbegehrten Rechtsfolge kann nicht gesprochen werden. Es trifft wohl zu, dass die Klägerin in\nih- rer Replik die Übertragung eines Teils der Vorsorgeeinrichtung\nausdrücklich in Ergänzung ihres ursprünglichen Rechtsbegehrens\nverlangte. Für den In- halt eines Rechtsbegehrens ist aber nicht allein\ndessen Wortlaut, sondern auch der Wille der Partei, wie er in den\nProzesseingaben zum Ausdruck kommt, massgebend (vgl. PKG 1988 4\n20). Die Klägerin wies nun bereits in ihren Ausführungen in der Replik\ndarauf hin, dass gemäss Wortlaut von Art. 22 FZG die Übertragung der\nAustrittsleistung in Anrechnung der schei- dungsrechtlichen\nAnsprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, zu erfolgen habe. Kann -\nwie auch der Botschaft (S. 599) zu entnehmen ist - die Über- tragung\nder Vorsorgeleistung von Gesetzes wegen nur dazu dienen, eine im\nRahmen von Art. 151 ZGB festzusetzende Entschädigung oder einen\n21\nUn- terhaltsanspruch nach Art. 152 ZGB zu begleichen, soweit mit ihnen\nder An- spruch auf Vorsorge sichergestellt wird, so wird das\nursprünglich gestellte Rentenbegehren auch nicht erweitert. Dass die\nKlägerin die gesetzlich vor-\n\n"}