{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_3", "Checksum": "b591022f521fd86eda25f09954797f77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:59", "Checksum": "805baf68141d0178504e3983d5734061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n18\nnachträglich gestelltes Begehren nicht an Stelle ihres ursprünglichen\nBegeh- rens einbrachte.\nc) Mit der Möglichkeit der Übertragung eines Teils der\nAustrittslei- stung wurde, wie der Botschaft zum FZG (BBI 1992 III533,\nZiff. 635.3.) ent- nommen werden kann, kein neuer materiellrechtlicher\nAnspruch bei der Ehescheidung geschaffen, sondern lediglich das\nAbtretungsverbot für die Anwartschaften in der zweiten Säule zugunsten\nvon geschiedenen Ehegatten gelockert (R. Reusser, Die Vorsorge für\ndie geschiedene Ehefrau unter be- sonderer Berücksichtigung von Art.\n22 des neuen FZG, in: AJP 12/94, S. 1513). Einigkeit besteht darüber,\ndass Art. 22 FZG keinen Anspruch aus Gü- terrecht darstellt. Eine\nÜbertragung im Sinne von Art. 22 FZG kann nur auf- grund eines\nEntschädigungs-, Genugtuungs- oder Unterhaltsanspruchs und damit nur\nim Rahmen einer Leistung gemäss Art. 151 f. ZGB erfolgen. Ent- gegen\nder Ansicht des Beklagten beschränkt sich die Anwendbarkeit von Art.\n22 FZG aber nicht allein auf einen Abgeltungsanspruch nach Art. 151\nZGB. Auszugehen ist davon, dass die Ehegatten während ihrer Ehe\ngemein- sam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden\nUnterhalt sorgen. Dieser umfasst auch eine angemessene Alters-,\nInvaliden- und Hinterlasse- nenvorsorge (Hinderling/Steck, Das\nSchweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 320). Die\nEhescheidung führt praktisch in den meisten Fällen dazu, dass die Altersund Invalidenvorsorge mindestens eines der Ehegatten beeinträchtigt\nwird. Diese Beeinträchtigung kann zu einer Bedürftigkeit im Alter oder\nim Invaliditätsfall führen. Der Ehegatte kann deshalb auch ver- langen,\ndass der Vorsorgeverlust durch einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in Form einer Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 ZGB\nausgeglichen oder gemildert wird (Hinderling/Steck, S. 321; BGE\n121II297 ff.).\nDer Anspruch auf eine angemessene Vorsorge und namentlich eine\nBerücksichtigung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeleistungen\nder zweiten Säule im Rahmen von Art. 151 und 152 ZGB konnte bis\nzum In- krafttreten des FZG in vielen Fällen nur ungenügend erfolgen.\nNamentlich konnte eine Berücksichtigung daran scheitern, dass der\nverpflichtete Ehe- gatte nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, um\neine Rente, welche auch die Vorsorge des berechtigten Ehegatten\nabdeckt, auszurichten. Die Tatsa- che, dass beispielsweise ein Ehegatte\nwährend der Ehe im Interesse der Fa- milie ganz oder teilweise auf eine\nErwerbstätigkeit und damit auf den Auf- bau einer eigenen beruflichen\nVorsorge verzichtet hatte, wirkte sich in diesen Fällen zu dessen Nachteil\naus. Um diese letztlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des\nnicht erwerbstätigen Ehegatten zu beseitigen, wurde i m Sinne einer\n19\nÜbergangslösung bis zur Revision des Scheidungsrechts, wel- che\ndiesbezüglich eine noch weitergehende Verbesserung bringen sollte, mit\nArt. 22 Abs. 1 FZG das Abtretungsverbot von BVG-Geldern gelockert.\nDa- mit wurde erreicht, dass die für die Zusprechung einer\nausreichenden Lei-\n\n"}