{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763ff0a8c15e17fb311c2f50fdd24bc44b9c2b258acbf9b7a9c90fa8511a31d709edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_3", "Checksum": "b591022f521fd86eda25f09954797f77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:59", "Checksum": "805baf68141d0178504e3983d5734061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin wohl\nrechtzeitig ein Rentenbegehren gestellt hat. Da sie dieses aber erst\nanlässlich der Hauptverhandlung ziffernmässig ausformuliert hat, ist die\nVorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Rentenbegehren\neingetreten. Ein Begehren\n«um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente»\ner- weist sich dabei als ungenügend.\nZF 4/95 Urteil vom 14. März 1995\n(Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche\nBe- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. September\n1995 abge- wiesen.)\n\n3 - Ehescheidung; berufliche Vorsorge (Art. 22 FZG).\n- Der erst nachträglich in der Replik gestellte Antrag, im\nRahmen und auf Anrechnung an die geltend gemachten\nRentenansprüche einen Teil der Austrittsleistung des\neinen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern\nzu übertragen, stellt keine unzulässige Klageänderung\ndar (Art. 63, Art. 119 ZPO) (Erw. 2).\n- Zu den Voraussetzungen der Übertragung eines Teils\nder Austrittsleistung eines Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern in Anrechnung an die Ansprüche aus Art. 151/152 ZGB (Erw. 3-5).\n\nErwägungen:\n1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet\neinzig die Frage, ob in Ergänzung von Ziffer 5 (Unterhaltsbeitrag\ngestützt auf Art. 152 ZGB), allenfalls Ziffer 7 (güterrechtliche\nAuseinandersetzung) des Dis- positivs des angefochtenen Urteils die\nVorsorgeeinrichtung des Beklagten gerichtlich anzuweisen sei, der\nKlägerin die Hälfte der Austrittsleistung, min- destens aber Fr. 12 000.-\nauf ein neu zu errichtendes Personalvorsorgekonto zu übertragen. Die\nScheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer\nZerrüttung (Art. 142 ZGB), die Zusprechung der elterlichen Gewalt\nüber die beiden Kinder an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge des\nBeklag- ten an seine Kinder, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters,\ndie Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzliche\nKostenverteilung wur- den nicht angefochten.\n2. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung stellte die Klägerin\nunter anderem das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr\neine auf Art. 151 ZGB, allenfalls Art. 152 ZGB abgestützte Rente von Fr.\n15\n900.- zu be- zahlen. Das Begehren um Überweisung des Vorsorgeanteils\nstellte sie erst in der Replik. Dabei vertrat die Klägerin den Standpunkt,\nes handle sich hier-\n\n16\nbei nicht um eine Erweiterung, sondern lediglich um eine\nModifizierung ihres Rentenbegehrens gemäss Leitschein und\nProzesseingabe. Die Vorin- stanz kam demgegenüber in\nÜbereinstimmung mit dem Beklagten zum Schluss, dass mit dem\nAntrag der Klägerin in der Replik eine unerlaubte Kla- geänderung\nverbunden sei, und trat auf das Begehren nicht ein.\na) Im Kanton Graubünden wird eine Klage, sofern wie im\nvorliegen- den Fall ein Sühneverfahren vorgesehen ist, mit der Anmeldung\nbeim Ver- mittler rechtshängig (Art. 50 ZPO). Für die Anmeldung der\nKlage genügt die genaue Bezeichnung der Parteien, ihrer allfälliger\nVertreter sowie eine allge- meine Umschreibung des Streitgegenstandes\n(Art. 64 ZPO). Spätestens an- lässlich der Vermittlungsverhandlung hat\nder Kläger seine Ansprüche münd- lich zu begründen und sein\nformuliertes, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich\neinzureichen oder zu Protokoll zu geben (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Mit dem\nRechtsbegehren wird der Gegenstand und Umfang des Streites definitiv\nfixiert. Dem Kläger ist es ab diesem Zeitpunkt verwehrt, eine\nKlageänderung vorzunehmen, indem er den Streitgegenstand inhaltlich\nabändert (Thomas Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem\nZivilpro- zessrecht, Diss. Zürich 1992, S. 24). Eine unzulässige inhaltliche\nAbänderung kann dann vorliegen, wenn die ursprüngliche Rechtsfolge\ndurch eine andere ersetzt wird. In jedem Fall unzulässig ist es, die\nbisherige Rechtsfolge zu er- weitern oder einen zusätzlichen\nStreitgegenstand einzubringen (Soliva, a.a.O., S. 31). Keine\nKlageänderung liegt hingegen dann vor, wenn das Rechtsbegehren\nlediglich eingeschränkt wird oder der Kläger dazu übergeht, das\nRechtsbegehren aus einem anderen Lebensvorgang herzuleiten, mithin den\nKlagegrund zu ändern (vgl. M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 235).\nb) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen\nBundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,\nHinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZG) kann das Gericht bei\nEhescheidung be- stimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein\nEhegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die\nVorsorgeeinrichtung des andern über- tragen und auf\nscheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicher- stellen,\nangerechnet wird. Für die Frage, ob der klägerischerseits erst in der\nReplik gestellte Antrag auf eine solche Übertragung zu einer\nunzulässigen Änderung des vermittelten Rechtsbegehrens führt, ist, wie\ndie Parteien zu Recht geltend machen, allein entscheidend, in welchem\nVerhältnis der nachträglich geltend gemachte Anspruch zu den\nursprünglich geforderten Rentenleistungen steht. Von einer\n17\nKlageänderung wäre dann auszugehen, wenn mit dem Begehren um\nÜbertragung der Vorsorgeleistung das Renten- begehren quantitativ\nerweitert oder aber ein zusätzlicher Streitgegenstand eingebracht wurde.\nVon vornherein nicht gesprochen werden kann hingegen von einem\nErsetzen der ursprünglichen Rechtsfolge, da die Klägerin ihr\n\n"}