Erwägungen: 1. Der Entscheid über die Eröffnung des Konkurses weist das SchKG dem Richter zu (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Findet der Konkursrich- ter in diesem Verfahren von sich aus, dass der Schuldner nicht der Kon- kursbetreibung unterliegt oder dass ein nicht handlungsfähiger Schuldner in gesetzwidriger Weise betrieben ist, so setzt er seine Erkenntnis aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde. Der Beschluss der Aufsichts- behörde wird dem Konkursgericht mitgeteilt, worauf das gerichtliche (Kon- kurs) Erkenntnis erfolgt (Art. 173 Abs. 2 und 3 SchKG).